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Begriffslexikon zur Finanzierung

Sondereigentum

Was bedeutet Sondereigentum?

Das Sondereigentum ist ein Begriff aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts und beschreibt den rechtlichen Status eines einzelnen Eigentümers einer Eigentumswohnung. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht jede einzelne Wohnung aus dem Sondereigentum und den dazugehörigen Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums.

Das Sondereigentum umfasst in der Regel die eigentumsrechtliche Verfügungsbefugnis über die einzelne Wohnung sowie über damit verbundene Räume wie Keller oder Garagen. Der Eigentümer kann sein Sondereigentum nutzen, vermieten, verkaufen oder anderweitig darüber verfügen, sofern er dabei die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft respektiert.

Die Nutzung des Sondereigentums ist jedoch in gewissen Grenzen beschränkt. So muss der Eigentümer bestimmte Vorschriften und Beschlüsse der Gemeinschaft einhalten, insbesondere wenn es um die Instandhaltung, den Umbau oder die Veränderung von Gemeinschaftseigentum geht. Zudem können durch die Gemeinschaft bestimmte Regelungen getroffen werden, die die Nutzung des Sondereigentums beeinflussen, zum Beispiel hinsichtlich der Tierhaltung oder der gewerblichen Nutzung.

Das Sondereigentum steht in einem rechtlichen Verhältnis zum Gemeinschaftseigentum, das allen Eigentümern gemeinschaftlich gehört. Hierzu zählen beispielsweise das Grundstück, das Treppenhaus, das Dach oder die Fassade des Gebäudes. Für das Gemeinschaftseigentum werden gemeinschaftliche Entscheidungen getroffen, und die Kosten für Instandhaltung und Verwaltung werden von den Wohnungseigentümern anteilig getragen.

Wichtige Begriffe:

  • Wohnungseigentumsrecht: Das Rechtsgebiet, das sich mit dem Eigentum an Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus und den damit verbundenen Rechten und Pflichten der Eigentümer befasst.
  • Eigentumswohnung: Eine Wohnung, die im Rahmen des Wohnungseigentumsrechts in sich abgeschlossen ist und deren Eigentümer über das Sondereigentum verfügen kann.
  • Gemeinschaftseigentum: Das Eigentum, das allen Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinschaftlich gehört und für das gemeinsame Nutzung und Verwaltungsvorschriften gelten.

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